der Firma
Oskar-Schlemmer-Strasse 13
80807 München
(im folgenden Auftraggeber genannt)
Stand: 23.03.2007
I. Geltung/Angebote
1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Bestellungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, sowie für deren Abwicklung. Bedingungen des Auftragnehmers sind nur dann verbindlich, wenn und soweit sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich vom Auftraggeber anerkannt werden.
2. Werden für eine bestimmte Bestellung zusätzliche, oder besondere, von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen vereinbart, so gelten die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.
3. Die Erstellung von Angeboten ist für den Auftraggeber kostenlos und unverbindlich.
4. Die Leistungen des Auftragnehmers unterliegen dem Werkvertragsrecht.
II. Preis
Die vereinbarten Preise verstehen sich frei der vom Auftraggeber angegebenen Empfangsstelle ein-schließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Bei unfreier Lieferung übernimmt der Auftraggeber nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, er hat eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.
III. Zahlung und Verrechnung
1. Die Begleichung der Rechnung erfolgt innerhalb von 60 Tagen. Die Frist läuft ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren schriftlich bestätigter Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an den Auftraggeber.
2. Abschlags- oder Teilzahlungen sind möglich.
3. Zahlungen erfolgen mittels Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn die Überweisung am Fälligkeitstage bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
Mit der Zahlung des Rechnungsbetrages sind alle Leistungen des Auftragnehmers abgegolten.
4. Die Bezahlung der Rechnung durch den Auftraggeber bedeutet keine Anerkennung der Richtigkeit der Abrechnungen oder der Ordnungsmäßigkeit der in Rechnung gestellten Leistungen.
IV. Lieferfristen
Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende oder eingetretene Lieferverzögerungen sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Wird ein Liefertermin durch Verschulden des Auftragnehmers überschritten, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, nach Ablauf einer erfolglos gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und entweder einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und Schadensersatz zu verlangen oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an dem Kaufgegenstand geht mit dessen Bezahlung auf den Auftraggeber über und es gelten dementsprechend die Erweiterungsformen des sogenannten Kontokorrent- und Konzernvorbehaltes nicht. Bei Abschlags- oder Teilzahlungen gemäß Ziffer III. 2. geht das Eigentum in Höhe des Anteils am Kaufgegenstand über, welcher der Höhe des Anteils der erfolgten Zahlung am gesamten Kaufpreis entspricht.
VI. Ausführung der Lieferungen
1. Im Falle von "Franko"- und "frei Haus"-Lieferungen trägt der Auftragnehmer die Transportgefahr bis zur Empfangsstelle.
2. Teillieferungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.
3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
4. Der Auftragnehmer hat die Stoffverbote gemäß § 5 ElektroG zu beachten.
VII. Änderungswünsche
Sollte es während der Laufzeit des Auftrages im Rahmen der freigegebenen Arbeiten zu durch den Auftraggeber veranlassten Verzögerungen kommen oder zu zusätzlichen Leistungen, die vom Auftragnehmer erbracht werden müssen, so sind diese Änderungen des Liefer- und Leistungsumfanges schriftlich zu fixieren und abzustimmen, bevor sie kostenwirksam werden.
Alle sonstigen Änderungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Auftraggeber.
Nach Genehmigung der Änderungen werden diese in das bestehende Angebot, bzw. in den laufenden Auftrag als Nachtrag aufgenommen.
Der Auftragnehmer hat alle für das Projekt relevanten Informationen dem Auftraggeber laufend mitzuteilen. Dies gilt in erhöhtem Maß bei Änderungen im Projektumfeld (z.B. Bauteile-Engpässe, Lieferprobleme, Qualitätsprobleme usw.).
Terminverschiebungen sind innerhalb von 3 Arbeitstagen nach deren Erkennen unter Angabe der Auswirkungen auf den Projektumfang dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.
VIII. Projektabbruch
Sollte ein Gesamtauftraggeber des Auftraggebers das Projekt vorzeitig beenden, so behält sich der Auftraggeber das Recht vor, ebenfalls diesen Vertrag vorzeitig zu beenden. Eine Kündigung erfolgt sodann mit einer Frist von mindestens fünf Tagen. In diesem Fall sind Materialien und Fertigungsstände, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung bestellt, angeliefert oder angearbeitet wurden, vom Auftraggeber zu übernehmen. Die bis zur Kündigung angefallenen und belegten Kosten werden vom Auftraggeber übernommen und dem Projektauftraggeber weitergereicht. Es gilt das Niedrigpreisgebot.
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, vom Auftrag zurückzutreten, wenn seitens des Auftragnehmers Terminsituation und Teilequalität nicht den Absprachen und Erfordernissen entsprechen und nach der zweiten Mängelanzeige innerhalb von 5 Arbeitstagen keine Abhilfe geschaffen wurde und auch keine entsprechenden Maßnahmen sichtbar oder nachweisbar eingeleitet wurden. In diesem Fall werden einwandfreie Materialien und Teile, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts bestellt, angeliefert oder angearbeitet wurden, vom Auftraggeber übernommen.
IX. Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer hat dem Arbeitgeber dafür einzustehen, dass seine vertraglichen Leistungen mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach dem neusten Stand der Technik erbracht werden.
Der Auftragnehmer garantiert, dass die Leistungen die vertraglich vereinbarten oder zugesicherten Eigenschaften und Normen aufweisen, sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen, nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Erzeugnisse zu dem gewöhnlichen oder dem vertraglich vorausgesetzten Zweck mehr als nur unerheblich beeinträchtigen und frei von Rechten Dritter sind.
2. Die Ware wird bei dem Auftraggeber nach Eingang in zumutbarem und technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Für die Rüge offensichtlicher Mängel sowie des offensichtlichen Fehlens zugesicherter Eigenschaften gilt eine Frist von 14 Tagen nach Eingang der Ware beim Auftraggeber und - im Fall des Streckengeschäfts - von 14 Tagen nach Eingang der Ware bei dem Abnehmer des Auftraggebers.
3. Die Rüge nicht offensichtlicher Mängel und des nicht offensichtlichen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ist bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels beim Auftraggeber oder dessen Abnehmer zulässig.
4. Ist eine Ware mit einem Mangel behaftet, so steht dem Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung zu. Wenn der Auftragnehmer eine Nachbesserung oder Nachlieferung nach entsprechen-der Aufforderung nicht in angemessener Nachfrist oder nur unzureichend vornimmt, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den vereinbarten Preis zu mindern. Ebenso kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen oder Deckungskäufe vornehmen.
5. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
6. Der Auftragnehmer leistet dem Auftraggeber für alle Liefergegenstände zwei Jahre Gewähr. Entsprechendes gilt für Nachlieferungen im Rahmen der Gewährleistung des Auftragnehmers. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Gesamtwerks durch den Auftraggeber oder den Endkunden.
7. Der Auftragnehmer tritt dem Auftraggeber bereits jetzt - erfüllungshalber - alle Ansprüche ab, die ihm gegen seinen Vorlieferanten aus und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen die zugesicherten Eigenschaften fehlen. Er wird den Auftraggeber zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
8. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte, gleich aus welchem Rechtsgrunde, wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Auftragnehmer gelieferten Produktes gegen den Auftraggeber erheben und erstattet ihm die notwendigen Kosten einer dadurch verursachten Rechtsverfolgung.
X. Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen
1. Von vom Auftraggeber beigestellte oder für ihn angefertigte Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen ausschließlich zur Ausführung der Aufträge des Auftraggebers verwendet werden. Sie dürfen Dritten ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht zugänglich gemacht werden und sind bis auf Widerruf, längstens jedoch zwei Jahre nach dem letzten Einsatz ordnungsgemäß für den Auftraggeber aufzubewahren und ihm danach auszuhändigen.
2. Die Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung solcher Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und anderer Unterlagen, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers fertigt, erfolgen für den Auftraggeber als Hersteller mit der Folge, dass dieser hieran Eigentum erwirbt.
3. Die Schaustellung von speziell für den Auftraggeber gefertigten Erzeugnissen oder Leistungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
XI. Rechte
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags Konzepte, Texte, Graphiken, Modelle, Dateien oder Erfindungen entwickelt, überträgt er das Eigentum daran dem Auftraggeber. Dieser nimmt die Übertragung an.
XII. Geheimhaltung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm vom Auftraggeber im Zusammenhang mit der Unterbreitung eines Angebots oder mit der Erteilung eines Auftrags mitgeteilten oder zugänglich gemachten Informationen, wozu auch EDV-Programme, Zeichnungen, Datenbanken usw. gehören, Dritten gegenüber geheim zu halten und sie nur für den vertragsgegenständlichen Zweck zu verwenden.
Der Auftragnehmer wird diese Daten und Informationen nur solchen Mitarbeitern und diesen nur in dem Umfang zugänglich machen, wie es zur Bearbeitung des Auftrags erforderlich ist. Er wird ferner diese Mitarbeiter zur gleichen Geheimhaltung verpflichten.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart, der Sitz des Auftraggebers.
2. Gerichtsstand ist München. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
der Firma
Oskar-Schlemmer-Strasse 13
80807 München
Stand: 23.03.2007
I. Allgemeines
1. Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
II. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
1. Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.
2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen der Schriftform.
3. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Verkäufer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
5. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die angegebenen Preise verstehen sich Netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten ab Betrieb des Verkäufers ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen, sofern diesbezüglich nichts anderes vereinbart ist.
2. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten angemessen erhöhen.
3. Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
4. Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.
5. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.
IV. Aufrechnung und Zurückhaltung
Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
V. Lieferfrist
1. Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc.
2. In diesen Fällen ist der Verkäufer auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne das dem Käufer hieraus Ersatzansprüche erwachsen.
3. Im Falle eines durch den Verkäufer verschuldeten Lieferverzuges ist diesem eine angemessene Nachfrist einzuräumen.
4. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
VI. Gefahrübergang
Die Lieferung und der Gefahrübergang regeln sich nach INCOTERMS: EXW.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt sind.
2. Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt, mit Ausnahme einer eventuell darin enthaltenen Software, siehe dazu § 8. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer bereits ab.
3. Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.
4. Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.
5. Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
VIII. Umfang der Rechtseinräumung
Der Käufer erhält das nicht übertragbare, einfache, zeitlich nicht beschränkte Nutzungsrecht an der Software. Der Käufer verpflichtet sich, das ihm übertragene Programm und die dazugehörigen Unterlagen nicht an Dritte weiterzugeben und dafür Sorge zu tragen, dass unberechtigte Personen die Software nicht nutzen können. Das Programm darf nicht verändert und nur zu Sicherungszwecken kopiert werden. Bearbeitung, Dekompilierung und Disassemblierung der Software ist unzulässig.
IX. Gewährleistung und Haftung
1. Zum Erhalt seiner Gewährleistungsansprüche hat der Käufer die Ware nach Erhalt zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen, es gelten die §§ 377, 378 ff. HGB.
2. Bei Mängeln ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder Ersatzlieferung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
3. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.
4. Die Gewährleistungsansprüche sowohl von Waren als auch von sonstigen Leistungen verjähren in einem Jahr.
5. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass eine Befriedigung aus dem abgetretenen Recht nicht durchgesetzt werden kann.
X. Schlussbestimmungen
1. Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der UN über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
2. Ist der Liefergegenstand eine Software, kommen die §§ 69a bis g UrhG zur Anwendung.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
4. Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des Verkäufers.
5. Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort.
der Firma
für MOST Compliance-Tests
Oskar-Schlemmer-Strasse 13
80807 München
Stand: 01.08.2007
I. Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die für die MOST Spezifikation von Steuergeräten festgelegten Leistungen durch RUETZ SYSTEM SOLUTIONS GMBH (RS).
Diese Leistungen erfolgen gemäß den von der MOST Cooperation festgelegten und dem Kunden bekannten Richtlinien (MOST Compliance Requirements).
Ergänzend dazu gilt folgendes:
II. Auftrag
Der Vertrag zwischen RS und dem Kunden kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von RS zustande.
Die Einzelheiten der von RS durchzuführenden Leistungen sind entweder in der vorgenannten Auftragsbestätigung oder in einer gesonderten Vereinbarung enthalten.
III. Zeitdauer
Nach Vertragsschluss und Eingang des zu prüfenden Geräts bei RS wird RS unverzüglich mit dem für die jeweiligen Testreihen notwendigen und erforderlichen Verfahren beginnen.
Eventuelle Angaben von RS über den zu benötigenden zeitlichen Aufwand stellen lediglich eine unverbindliche Schätzung dar. Überschreitungen lösen keine Ersatzansprüche gegenüber RS aus.
IV. Testergebnis
RS führt die Tests anhand der von der MOST Cooperation definierten Vorgaben durch.
(MOST Compliance Requirements)
Mit dem Testergebnis ist kein Beweis für eine Fehlerfreiheit des Geräts verbunden, sondern allein die Feststellung der Erfüllung der geforderten Spezifikationen.
Das Testergebnis führt zu keiner Haftung von RS (MOST Compliance Requirements).
Bei einem für den Kunden negativem Testergebnis können eventuell vom Kunden nachträglich auf anderem Weg erzielte Daten nicht zu Änderungen führen.
Dem Kunden steht es in diesem Fall frei, die Funktionen seines Gerätes zu korrigieren und einen erneuten Test zu gleichen Konditionen zu beantragen.
RS haftet in diesen Fällen unter keinem Gesichtspunkt für eventuelle Folgeschäden, welche dem Kunden aus vertraglichen Verpflichtungen mit Dritten entstehen.
V. Mitwirkung des Kunden
Der Kunde ist verantwortlich für die Bereitstellung, Richtigkeit und Vollständigkeit aller Informationen, Arbeitsunterlagen und Arbeitsmittel, welche RS für die Durchführung der Leistungen benötigt.
Der Kunde haftet für die Rechtmäßigkeit der Benutzung des übergebenen Geräts und eventueller Materialien.
Nach Abschluss des Tests wird der Kunde sein Gerät unverzüglich wieder übernehmen, soweit RS nicht die Rechte aus Ziffer 6 geltend macht.
VI. Vergütung
Das Entgelt für die Leistung von RS wird im Auftrag vereinbart. Es kann als Festpreis oder nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten vereinbart werden.
Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluss der Leistung. Die Forderung wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen zahlbar.
RS ist berechtigt, die Herausgabe des getesteten Gerätes und die Weiterleitung der Dokumente an die MOST Cooperation bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung zu verweigern.
VII. Vertraulichkeit
Die im Rahmen des Vertrages jeweils der anderen Partei zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art sind vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt über die Beendigung des Vertrages hinaus.
VIII. Datenschutz
RS wird die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden gemäß den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verarbeiten oder auswerten.
Die E-Mail Adresse des Kunden wird allein genutzt für Anfragen oder Informationsschreiben zu dem erteilten Auftrag. Darüber inhaltlich hinaus gehende Mitteilungen werden per E-Mail versandt, wenn der Kunde dies wünscht.
RS haftet in keinem Fall, wenn trotz richtiger Versendung unbefugte Dritte vom Inhalt einer E-Mail Kenntnis erhalten.
IX. Sonstiges
Eventuelle Gewährleistungsansprüche aus diesem Vertrag verjähren in einem Jahr.
Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.
für die Durchführung von Schulungen durch
Oskar-Schlemmer-Strasse 13
80807 München
Stand: 23.03.2007
I. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Teilnahme an Veranstaltungen und Schulungen, die von RUETZ SYSTEM SOLUTIONS GmbH (im folgenden RUETZ genannt) angeboten werden im Rahmen der Fort- und Weiterbildung.
Soweit diese Teilnahmebedingungen keine anderweitige Regelung treffen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.
II. Anmeldung
Die Anmeldung kann nur erfolgen per Brief, Telefax oder E-mail an
RUETZ SYSTEM SOLUTIONS GmbH
Oskar-Schlemmer-Strasse 13
80807 München
Telefax +49 89 20 00 413 99
E-mail: sales@ruetz-system-solutions.com
Nach Eingang der Anmeldung erhält der Teilnehmer von RUETZ unverzüglich eine Anmeldebestätigung mit einer Rechnung. Im Übrigen gilt jede Anmeldung als angenommen, wenn RUETZ nicht innerhalb von 14 Tagen ab Eingang die Ablehnung erklärt.
III. Zahlung
Der angegebene Rechnungsbetrag versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und beinhaltet nicht die Verpflegung der Teilnehmer oder eventuell notwendige Übernachtungskosten.
Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Schulung oder Veranstaltung fällig.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Zahlung, ist RUETZ berechtigt, die Ablehnung dieses Teilnehmers zu erklären. Bei kurzfristigen Anmeldungen (kürzer als 14 Tage) ist der Rechnungsbetrag am Veranstaltungstag fällig.
IV. Stornierung
Eine Stornierung der Anmeldung kann nur schriftlich erfolgen, telefonische Stornierungen werden nicht entgegengenommen.
Die Stornierung ist nur bis zu 6 Werktagen vor Veranstaltungsbeginn möglich.
RUETZ berechnet in diesem Fall eine Stornogebühr in Höhe von 20% des Rechnungsbetrages zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Der bezahlte Rechnungsbetrag wird erstattet unter Abzug der vorgenannten Stornokosten.
Bei späteren Absagen oder Nichtteilnahme verbleibt es bei dem vollen Rechnungsbetrag.
Die Stornogebühren fallen nicht an, wenn der verhinderte Teilnehmer eine Ersatzperson benennt. RUETZ bucht den Rechnungsbetrag in diesem Fall auf die Ersatzperson um und schickt dieser eine Auftragsbestätigung zu.
Der verhinderte Teilnehmer ist ebenfalls berechtigt, einmalig auf eine spätere Schulung umzubuchen.
V. Änderungen
RUETZ ist berechtigt, bei Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl oder aus anderen dringenden Gründen die Veranstaltung abzusagen. In diesem Fall werden die Teilnehmer unverzüglich informiert und die bezahlten Rechnungsbeträge werden erstattet.
Bei Überschreiten der Teilnehmerzahl werden die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Die nicht mehr zugelassenen Teilnehmer erhalten unverzüglich eine Benachrichtigung.
RUETZ ist ebenfalls berechtigt, die Veranstaltung zu verschieben. In diesem Fall steht dem Teilnehmer ein Rücktrittsrecht zu.
Weitergehende Ansprüche gegen RUETZ, insbesondere auf Aufwendungsersatz wegen gebuchter Anreise- oder Hotelkosten, entstehen nicht.
VI. Unterlagen
Zu den Schulungen gibt RUETZ begleitende Arbeitsunterlagen heraus. Diese sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Genehmigung von RUETZ vervielfältigt, reproduziert, verbreitet oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet werden.
Über jede Veranstaltung wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt.
VII. Haftung
RUETZ übernimmt für die wirtschaftliche Verwertbarkeit der erworbenen Kenntnisse keine Gewähr.
Schadensersatzansprüche des Teilnehmers sind aus allen Rechtsgründen ausgeschlossen, soweit nicht gesetzlich zwingend.
Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche auf die Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.
VIII. Daten
RUETZ weist darauf hin, dass von den Teilnehmern bei der Anmeldung korrekte und vollständige Adressen angegeben werden müssen.
Die Teilnehmer erklären sich mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einverstanden, soweit dies für den Zweck der Veranstaltung erforderlich ist.
IX. Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Es gilt deutsches Recht, für eventuelle Streitigkeiten ist Gerichtsstand München.